Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Angelverein Havelfreunde Oranienburg e.V.“ Im Folgenden AVH genannt.
  • Der Sitz des AVH ist Oranienburg.
  • Der AVH ist im Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 1466 NP
  • Der AVH ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral, er vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen und kann anderen Vereinigungen mit gleicher Zielstrebung beitreten.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben

Anliegen des AVH ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier-und Artenschutzes. In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.

Der AVH bezweckt:

  • Die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angeln zur Gestaltung einer sinnvollen, der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung dienenden Betätigung seiner Mitglieder.
  • Die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz.
  • Die Heranführung der Jugend an das waidgerechte Angeln und deren Betätigung in den o.g. Schutzprogrammen.
  • Die Beratung seiner Mitglieder in allen mit dem waidgerechten Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen.

§ 3 Grundsätze der Gemeinnützigkeit

  • Der AVH ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Mittel des AVH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied im AVH kann jede natürliche Person werden die unbescholten ist. Das Mindestalter beträgt 8 Jahre und setzt ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten voraus. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des Vorstandes rechtskräftig.

Arten der Mitgliedschaft:

  • aktive Mitgliedschaft
  • passive Mitgliedschaft
  • fördernde Mitgliedschaft
  • Ehrenmitgliedschaft

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Austritt

Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht die Austrittserklärung nicht mindestens 3 Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Der Austritt kann erst erklärt werden nach einer mindestens zweijähriger Mitgliedschaft im AVH.

Ausschluss

Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • gegen die Regeln der Satzung, Vereinsordnung und Beschlüsse grob verstoßen hat.
  • wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
  • wenn es gegen das Fischereigesetz und fischereirechtliche Ordnung verstoßen hat oder dazu Beihilfe geleistet hat und wenn es wegen Fischereivergehen rechtskräftig verurteilt worden ist. Wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Beschluss. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtlich Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im AVH. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt, ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht.

Streichung aus der Mitgliederliste

Sie kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • trotz Aufforderung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen länger als ein halbes Jahr in Verzug ist.
  • bei Verlegung des Wohnsitzes, ohne dieses dem Vorstand mitzuteilen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:

  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • die Mitglieder sind berechtigt, die dem Landesanglerverband Brandenburg eigenen oder von ihm gepachteten Gewässern im Rahmen seiner Ordnungen und des Fischereirechtes waidgerecht zu beangeln.
  • auf die Nutzung des Vereinseigentums im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen.
  • die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung durch die Vereinsorgane zu nutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
  • sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AVH einzuhalten.
  • die fälligen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.
  • das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Ordnungen auszuüben sowie auf deren Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
  • mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres den Fischereischein „A“ zu erwerben.
  • sich aktiv zu beteiligen an der Pflege und Wartung des Vereinseigentums und an der Gewährleistung der Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit am Gewässer im Verantwortungsbereich lt. Pflegevertrag.

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des AVH sind:

  • Vorstand
  • Mitglieder

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart
  • Angelsportwart
  • Jugendwart
  • Schriftführer

Den Vertretungsvorstand gemäß § 26 BGB bilden:

  • 1. Vorsitzende
  • 2. Vorsitzende
  • Kassenwart

Gerichtlich und außergerichtlich vertreten sie den AVH gemeinsam durch je zwei Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, er entscheidet über alle Angelegenheiten des AVH, soweit nicht nach der Satzung oder zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Die tatsächliche Geschäftsführung des Vorstandes muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfolgt die Zuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erscheinenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe entstanden sind.

Der Vorstand

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine pauschale Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder festsetzen. Diese Aufwandsentschädigung soll die tatsächlich entstandenen Kosten angemessen berücksichtigen.

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AVH, seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe des AVH bindend. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, mit Beschluss der Mitgliederversammlung, von ihrer Funktion entbunden werden. In jedem Geschäftsjahr muss innerhalb der ersten drei Monate eine Mitgliederversammlung stattfinden, sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 4 Wochen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, sie muss die Tagesordnung enthalten. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Jede form-und fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung der Satzung - auch des Vereinszwecks - bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung des Antrages. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AVH, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:

  • Durchführung satzungsgemäßer Wahlen
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegung der Finanzen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltplanes
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Beschlussfassung über die Auflösung des AVH

§ 8 Bekanntmachungen und Niederschriften

Über die Beratung der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend geforderte Beschlüsse der Organe sind zu beurkunden.

Bekanntmachungen des AVH erfolgen durch:

  • via Brief
  • via Website
  • via E-Mails
  • via Messenger-Dienst(e)
  • via Vereinskalender

§ 9 Mitgliedsbeiträge, Finanzen

Der Mitgliedsbeitrag des AVH wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird durch den jährlichen Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Fälligkeit, Staffelung der Beitragsgruppen sowie die Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung festgelegt.

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Eintrittsgelder
  • Spenden und Zuwendungen
  • Gebühren
  • Beiträge für Leitungen

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft 2 Kassenprüfer, die im Verein kein anderes Amt bekleiden dürfen. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des AVH oder Wegfall des vereinbarten Vereinszweckes beschließt die Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das evtl. Vereinsvermögen soll an den Kreisanglerverband Oranienburg e.V. übertragen werden, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.01.2024 beschlossen, sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.